Bei der Einstufung als GMP handle es sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein verwaltungsinternes Führungs- und Planungsinstrument. Die BVD würden damit intern festlegen, bei welcher Abteilung bzw. bei welchem Fallbearbeitungsteam der Fall geführt werde. Dabei folgten sie den Richtlinien über den risikoorientierten Strafvollzug, wonach die Fallführung in vier Schritten stattfinde (Triage, Abklärung, Planung und Verlauf). Es würden mit dieser Einstufung aber keine Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers unmittelbar begründet, geändert oder aufgehoben.