Die Verwendung des Gutachtens sei schlicht rechtswidrig. Zum Erlass einer die angefochtene Verfügung während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Obergericht ausdrücklich ersetzenden, neuen Verfügung seien die BVD offensichtlich nicht zuständig gewesen. Die neue Verfügung der BVD sei rechtswidrig. Nach wie vor hätten die BVD nicht einmal begonnen, Vollzugsziele zu formulieren. Das komme einer Rechtsverzögerung bei der Erstellung des Vollzugsplans gleich.