6 zwischen ihm und dem Kanton Bern. Es handle sich klarerweise um eine Verfügung und nicht um einen bloss internen Amtsvorgang ohne Aussenwirkung. Die sog. BVD-interne Risikoabklärung in Gestalt des Gutachtens von Dr. D.________ werde ihm im Verlauf des Strafvollzugs immer wieder vorgehalten werden, ohne dass er sich je dazu hätte äussern bzw. die Mängel hätte korrigieren lassen können. Schon allein die Anordnung des Gutachtens verletze seine Gehörsansprüche. Die Verwendung des Gutachtens sei schlicht rechtswidrig.