20. In seiner Replik vom 12. Dezember 2018 räumt der Beschwerdeführer vorab ein, dass die Frage der Einweisung in den geschlossenen Strafvollzug vom Obergericht mit Beschluss vom 21. November 2018 mittlerweile beantwortet worden sei. Im Übrigen hält er aber an seinen Anträgen fest und macht nochmals deutlich, das vorliegende Verfahren betreffe das Eintreten [recte: Nichteintreten] der POM als Beschwerdeinstanz auf die in der Beschwerde bereits erwähnten vier Teilaspekte (pag. 61 f.). Die Einstufung als GMP-Dossier gestalte das Sonderrechtsverhältnis