Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 wie unter Ziffer 11 hiervor erwähnt ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die von ihr als zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Entscheid der POM sowie in deren Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (pag. 53).