Die hier zu beurteilende Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im angefochtenen Entscheid nicht gebührend berücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Dies gelte insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass das Obergericht zwischenzeitlich die Beschwerde betr. Einweisung in den geschlossenen Strafvollzug im Verfahren SK 18 282 abgewiesen habe. Der Beschluss des Obergerichts sei noch nicht rechtskräftig, weshalb der Devolutiveffekt nach wie vor Geltung habe.