Schliesslich moniert der Beschwerdeführer das Fehlen eines Vollzugsplans. Obwohl er seine Strafe seit nunmehr 22 Monaten in der JVA C.________ verbüsse und gemäss Richtlinien betreffend die Vollzugsplanung und den Vollzugsplan vom 3. November 2017 (SSED 11.0) innert dreier Monate ein erster Vollzugsplan zu erstellen sei, existiere bis heute kein solcher. Insofern stelle der entsprechende Antrag in der Beschwerde an die POM eine Rechtsverzögerungsbeschwerde dar, welche zu behandeln sei. Wenn die POM darauf gar nicht erst eintrete, komme zur Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung dazu.