Die neue Verfügung nicht anzufechten würde bedeuten, sie in ihrer Gesamtheit, also auch bezüglich der vor Obergericht hängigen Beschwerdepunkte, in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Dies wiederum würde zur Gegenstandslosigkeit des oberinstanzlich hängigen Beschwerdeverfahrens führen. Das Vorgehen der BVD, die angefochtene Verfügung gleichsam durch die Hintertüre wieder einzuführen, könne nicht angehen. Der Erlass einer neuen Verfügung sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 i.V.m. Art. 71 VRPG möglich. Diese seien aber offensichtlich nicht erfüllt, womit der Erlass der neuen Verfügung vom 17. August rechtswidrig sei.