5 gust 2018 eine neue Verfügung erlassen, die mit Ausnahme der Klassifikation als GMP wortwörtlich mit derjenigen vom 6. Februar 2018 [Anmerkung Kammer: angefochten; vgl. Beschwerdeverfahren 2018.POM.207 bzw. SK 18 282) übereinstimme und die ausdrücklich den früheren Vollzugsauftrag/die Einweisungsverfügung ersetze. Die neue Verfügung nicht anzufechten würde bedeuten, sie in ihrer Gesamtheit, also auch bezüglich der vor Obergericht hängigen Beschwerdepunkte, in Rechtskraft erwachsen zu lassen.