Eine weitere Rechtsverweigerung erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass die POM auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten sei, als die Zulässigkeit des Erlasses einer neuen Verfügung während eines hängigen verwaltungsunabhängigen Beschwerdeverfahrens gerügt worden sei. Die BVD hätten am 17. Au-