Dies wirke sich wiederum direkt auf den Vollzug bzw. dessen Planung aus. Die Verwendung des Gutachtens ohne Möglichkeit zur Anfechtung und Überprüfung verletze direkt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) sowie Art. 21 Abs. 1 VRPG und sei widerrechtlich. Die POM habe die die vorgebrachten Rügen zu behandeln; das Nichteintreten bedeute auch hier eine Rechtsverweigerung.