Des Weiteren stelle auch die Anordnung der BVD-internen Risikoabklärung ohne weiteres eine Verfügung dar, müsse sich doch der Berufungsführer einem entsprechenden Prozedere unterziehen. Die Resultate dieser Abklärung wiederum seien Dreh- und Angelpunkt des ganzen nachgelagerten Strafvollzugs. Hinzu komme, dass das Gutachten von Dr. D.________ an erheblichen Mängeln leide und sie deshalb zu falschen Schlussfolgerungen gelangt sei. Dies wirke sich wiederum direkt auf den Vollzug bzw. dessen Planung aus.