Dies wirke sich direkt und spürbar auf seinen Strafvollzug aus, unter anderem durch längere Entscheidungswege und erhöhte Anforderungen. Die Einstufung als GMP stelle eine Verfügung dar, weshalb die POM die entsprechende Beschwerde materiell zu behandeln habe. Das Nichteintreten stelle eine Rechtsverweigerung dar.