16. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 15. November 2018 ist einzutreten 17. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Wird ein solcher angefochten, so ist Prozessthema im nachfolgenden Beschwerde-