11. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die von ihr als zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Entscheid der POM sowie in deren Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (pag. 53). 12. Innert der mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 gewährten Frist (pag. 55 f.) reichte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 seine Replik ein (pag. 61 f.). 13. Während seitens der POM keine weitere Stellungnahme einlangte, liess sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Duplik vom 20. Dezember 2018 nochmals einlässlich vernehmen (pag. 77 f.).