Die POM sei nicht zuständig, über diesen Antrag zu entscheiden, zumal diese Thematik gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Gleiches gelte für Rechtsbegehren Ziff. 4 (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 19 f.). 7. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht weiter hatte vernehmen lassen trat die POM mit Entscheid vom 6. November 2018 nicht auf die Beschwerde ein (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 21 ff.).