Die blosse Feststellung, das Dossier werde als GMP geführt, könne daher nicht angefochten werden. Vollzugsanordnungen, welche auf der GMP- Einstufung basieren würden, seien vorliegend keine getroffen worden. Daher fehle es der Beschwerde diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt (Rechtsbegehren Ziff. 1). Gleiches gelte für Rechtsbegehren Ziff. 3. Zum Rechtsbegehren Ziff. 2 sei festzuhalten, dass diese Frage Gegenstand des beim Obergericht bereits hängigen Verfahrens SK 18 282 sei. Die POM sei nicht zuständig, über diesen Antrag zu entscheiden, zumal diese Thematik gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei.