6. Mit Schreiben vom 21. September 2018 (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 19 f.) legte die POM dem Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde bis zum 4. Oktober 2018 nahe, weil ihrer Ansicht nach mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wurde von der POM ausgeführt, die Einstufung als «genehmigungs- und meldepflichtig» (GMP) habe keinen Verfügungscharakter. Es würden damit keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers geregelt. Die blosse Feststellung, das Dossier werde als GMP geführt, könne daher nicht angefochten werden.