14 der Richtlinie betreffend die Vollzugsplanung zu erstellen, welcher darauf ausgerichtet ist, dass der Eingewiesene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden kann und 1. klare Vollzugsprogressionsstufen und Ziele bis zur Entlassung definiert; 2. entsprechende Vollzugsöffnungen 3. sowie begleitete Urlaube zu deren Vorbereitung vorsieht. 5. die Parteientschädigung und die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen.