2 2. es sei die Einweisung in eine offene Vollzugsanstalt oder in die offene Abteilung einer geschlossenen Vollzugsanstalt zu verfügen; 3. es sei eine neue Risikoabklärung vorzunehmen; 4. die Bewährungs- und Vollzugsdienste seien anzuweisen einen Vollzugsplan i.S. von Art. 14 der Richtlinie betreffend die Vollzugsplanung zu erstellen, welcher darauf ausgerichtet ist, dass der Eingewiesene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden kann und 1.