4. Am 17. August 2018 informierte die BVD den Beschuldigten darüber, dass sein Dossier anlässlich einer Risikoabklärung durch die Abteilung für forensischpsychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA) als sogenannt «GMP», d.h. genehmigungs- und meldepflichtig beurteilt worden sei. Sein Dossier werde nun im Bereich 3 der BVD geführt. Der BVD seien folglich jegliche Vollzugslockerungen zur Bewilligung vorzulegen und aussergewöhnliche Ereignisse umgehend zu melden (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 1). Aufgrund der Neueinstufung des Dossiers als «GMP» erliess die BVD zuhanden der JVA C.______