Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 488 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekre- tariat, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 06. November 2018 (2018.POM.643) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 11. November 2016 sprach die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) der vorsätzlichen Tötung, der in Notwehrexzess begangenen versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten (amtliche Akten POM 1466/15, pag. 470 ff.). Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat (amtliche Akten POM 1466/15, pag. 489 ff.). 2. Der Beschwerdeführer hat die Freiheitsstrafe am 13. Januar 2016 vorzeitig ange- treten (amtliche Akten POM 1466/15, pag. 499). Er befindet sich seither in der Jus- tizvollzugsanstalt C.________ (nachfolgend: JVA C.________). 3. Am 6. Februar 2018 erliessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug (nachfolgend BVD) einen neuen Vollzugsauftrag, wobei die Einwei- sung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Strafvollzug angeordnet wurde (amtliche Akten POM 1466/15, pag. 500 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. März 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM oder Vorin- stanz; amtliche Akten 2018.POM.207, pag. 12 ff.). Mit Entscheid vom 31. Mai 2018 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (amtliche Akten 2018.POM.207, pag. 46 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Beschluss vom 21. November 2018 kostenfällig ab (vgl. Verfahren SK 18 282). 4. Am 17. August 2018 informierte die BVD den Beschuldigten darüber, dass sein Dossier anlässlich einer Risikoabklärung durch die Abteilung für forensisch- psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und In- nerschweiz (AFA) als sogenannt «GMP», d.h. genehmigungs- und meldepflichtig beurteilt worden sei. Sein Dossier werde nun im Bereich 3 der BVD geführt. Der BVD seien folglich jegliche Vollzugslockerungen zur Bewilligung vorzulegen und aussergewöhnliche Ereignisse umgehend zu melden (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 1). Aufgrund der Neueinstufung des Dossiers als «GMP» er- liess die BVD zuhanden der JVA C.________ gleichzeitig (und im gleichen Doku- ment) eine(n) neue(n) Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung, welche(r) gemäss den Ausführungen unter der Rubrik «Bemerkungen» den Vollzugsauftrag (VA) vom 6. Februar 2018 ersetzte (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 2 ff.). 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2018 bei der POM Be- schwerde, wobei er folgende Anträge stellte (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 10 ff.): 1. Die Verfügung vom 17. August 2018 der Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern i.S. Dossier 1466/15 sei aufzuheben; 2 2. es sei die Einweisung in eine offene Vollzugsanstalt oder in die offene Abteilung einer geschlos- senen Vollzugsanstalt zu verfügen; 3. es sei eine neue Risikoabklärung vorzunehmen; 4. die Bewährungs- und Vollzugsdienste seien anzuweisen einen Vollzugsplan i.S. von Art. 14 der Richtlinie betreffend die Vollzugsplanung zu erstellen, welcher darauf ausgerichtet ist, dass der Eingewiesene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden kann und 1. klare Vollzugsprogressionsstufen und Ziele bis zur Entlassung definiert; 2. entsprechende Vollzugsöffnungen 3. sowie begleitete Urlaube zu deren Vorbereitung vorsieht. 5. die Parteientschädigung und die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 6. Mit Schreiben vom 21. September 2018 (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 19 f.) legte die POM dem Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde bis zum 4. Oktober 2018 nahe, weil ihrer Ansicht nach mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wurde von der POM ausgeführt, die Einstufung als «genehmigungs- und meldepflichtig» (GMP) habe keinen Verfü- gungscharakter. Es würden damit keine Rechte und Pflichten des Beschwerdefüh- rers geregelt. Die blosse Feststellung, das Dossier werde als GMP geführt, könne daher nicht angefochten werden. Vollzugsanordnungen, welche auf der GMP- Einstufung basieren würden, seien vorliegend keine getroffen worden. Daher fehle es der Beschwerde diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt (Rechtsbegehren Ziff. 1). Gleiches gelte für Rechtsbegehren Ziff. 3. Zum Rechtsbegehren Ziff. 2 sei festzuhalten, dass diese Frage Gegenstand des beim Obergericht bereits hängigen Verfahrens SK 18 282 sei. Die POM sei nicht zuständig, über diesen Antrag zu entscheiden, zumal diese Thematik gar nicht Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung sei. Gleiches gelte für Rechtsbegehren Ziff. 4 (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 19 f.). 7. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht weiter hatte vernehmen lassen trat die POM mit Entscheid vom 6. November 2018 nicht auf die Beschwerde ein (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 21 ff.). 8. Am 15. November 2018 erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 06. November 2018 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Beschwerdeentscheid vom 6. November 2018 der POM im Verfahren 2018.POM.643 sei aufzuheben; 2. Die POM sei anzuweisen, die Beschwerde vom 17. September 2018 materiell zu behandeln; 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ eine ange- messene Parteientschädigung auszurichten. 3 9. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 19. November 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnah- me sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 39 f.). 10. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 45 f.). 11. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die von ihr als zu- treffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Entscheid der POM sowie in deren Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (pag. 53). 12. Innert der mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 gewährten Frist (pag. 55 f.) reichte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 seine Replik ein (pag. 61 f.). 13. Während seitens der POM keine weitere Stellungnahme einlangte, liess sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Duplik vom 20. Dezember 2018 nochmals ein- lässlich vernehmen (pag. 77 f.). II. Formelles 14. Das vorliegende, am 15. November 2018 anhängig gemachte Beschwerdeverfah- ren vor Obergericht richtet sich – mangels Übergangsvorschriften und entspre- chend dem intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestim- mungen grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens sofort und vollumfänglich anwendbar sind (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4 mit Hinweisen) – nach den Verfah- rensbestimmungen des am 1. Dezember 2018 in Kraft getretenen kantonalen Jus- tizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1). 15. Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsregle- ments des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkam- mer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfah- ren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VR- PG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 16. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 15. November 2018 ist einzutreten 17. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Wird ein solcher angefochten, so ist Prozessthema im nachfolgenden Beschwerde- 4 verfahren grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N 14 zu Art. 51). Die Fra- ge nach der weiteren materiellen Behandlung der Beschwerde vom 15. November 2018 würde sich nur stellen, wenn deren Nichteintretensentscheid aufzuheben wä- re. Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). III. Materielles 18. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Rechtsschrift vom 15. November 2018 die Aufhebung des Entscheides der POM vom 6. November 2018 sowie die Anwei- sung an die POM, die Beschwerde vom 17. September 2018 materiell zu behan- deln. Er stellt sich auf den Standpunkt, das Nichteintreten der POM auf die Be- schwerde stelle im Ergebnis in jedem Punkt eine Rechtsverweigerung dar (pag. 1 ff.). Er macht zunächst geltend, die von den BVD am 17. August 2018 vorgenommene Einstufung seines Dossiers als «genehmigungs- und meldepflichtig» (GMP) habe Verfügungscharakter. Durch die Einstufung als GMP werde bereits an dieser Stelle einseitig, hoheitlich und verbindlich eine individuell-konkrete Pflicht begründet, sämtliche ihn betreffenden Vollzugslockerungen durch die BVD genehmigen zu lassen. Dies wirke sich direkt und spürbar auf seinen Strafvollzug aus, unter ande- rem durch längere Entscheidungswege und erhöhte Anforderungen. Die Einstufung als GMP stelle eine Verfügung dar, weshalb die POM die entsprechende Be- schwerde materiell zu behandeln habe. Das Nichteintreten stelle eine Rechtsver- weigerung dar. Des Weiteren stelle auch die Anordnung der BVD-internen Risikoabklärung ohne weiteres eine Verfügung dar, müsse sich doch der Berufungsführer einem entspre- chenden Prozedere unterziehen. Die Resultate dieser Abklärung wiederum seien Dreh- und Angelpunkt des ganzen nachgelagerten Strafvollzugs. Hinzu komme, dass das Gutachten von Dr. D.________ an erheblichen Mängeln leide und sie deshalb zu falschen Schlussfolgerungen gelangt sei. Dies wirke sich wiederum di- rekt auf den Vollzug bzw. dessen Planung aus. Die Verwendung des Gutachtens ohne Möglichkeit zur Anfechtung und Überprüfung verletze direkt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) sowie Art. 21 Abs. 1 VRPG und sei widerrechtlich. Die POM habe die die vorgebrachten Rügen zu be- handeln; das Nichteintreten bedeute auch hier eine Rechtsverweigerung. Eine weitere Rechtsverweigerung erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass die POM auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten sei, als die Zulässig- keit des Erlasses einer neuen Verfügung während eines hängigen verwaltungsun- abhängigen Beschwerdeverfahrens gerügt worden sei. Die BVD hätten am 17. Au- 5 gust 2018 eine neue Verfügung erlassen, die mit Ausnahme der Klassifikation als GMP wortwörtlich mit derjenigen vom 6. Februar 2018 [Anmerkung Kammer: ange- fochten; vgl. Beschwerdeverfahren 2018.POM.207 bzw. SK 18 282) übereinstim- me und die ausdrücklich den früheren Vollzugsauftrag/die Einweisungsverfügung ersetze. Die neue Verfügung nicht anzufechten würde bedeuten, sie in ihrer Ge- samtheit, also auch bezüglich der vor Obergericht hängigen Beschwerdepunkte, in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Dies wiederum würde zur Gegenstandslosigkeit des oberinstanzlich hängigen Beschwerdeverfahrens führen. Das Vorgehen der BVD, die angefochtene Verfügung gleichsam durch die Hintertüre wieder einzu- führen, könne nicht angehen. Der Erlass einer neuen Verfügung sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 i.V.m. Art. 71 VRPG möglich. Diese seien aber offen- sichtlich nicht erfüllt, womit der Erlass der neuen Verfügung vom 17. August rechtswidrig sei. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer das Fehlen eines Vollzugsplans. Ob- wohl er seine Strafe seit nunmehr 22 Monaten in der JVA C.________ verbüsse und gemäss Richtlinien betreffend die Vollzugsplanung und den Vollzugsplan vom 3. November 2017 (SSED 11.0) innert dreier Monate ein erster Vollzugsplan zu er- stellen sei, existiere bis heute kein solcher. Insofern stelle der entsprechende An- trag in der Beschwerde an die POM eine Rechtsverzögerungsbeschwerde dar, welche zu behandeln sei. Wenn die POM darauf gar nicht erst eintrete, komme zur Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung dazu. 19. Die POM beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 6. November 2018, an welchen sie ausdrücklich festhält (pag. 45 f.). Die hier zu beurteilende Beschwerde enthalte keine Vorbrin- gen, die im angefochtenen Entscheid nicht gebührend berücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Dies gelte insbe- sondere auch aufgrund des Umstandes, dass das Obergericht zwischenzeitlich die Beschwerde betr. Einweisung in den geschlossenen Strafvollzug im Verfahren SK 18 282 abgewiesen habe. Der Beschluss des Obergerichts sei noch nicht rechtskräftig, weshalb der Devolutiveffekt nach wie vor Geltung habe. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezem- ber 2018 wie unter Ziffer 11 hiervor erwähnt ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die von ihr als zutreffend erachteten Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid der POM sowie in deren Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (pag. 53). 20. In seiner Replik vom 12. Dezember 2018 räumt der Beschwerdeführer vorab ein, dass die Frage der Einweisung in den geschlossenen Strafvollzug vom Obergericht mit Beschluss vom 21. November 2018 mittlerweile beantwortet worden sei. Im Üb- rigen hält er aber an seinen Anträgen fest und macht nochmals deutlich, das vor- liegende Verfahren betreffe das Eintreten [recte: Nichteintreten] der POM als Be- schwerdeinstanz auf die in der Beschwerde bereits erwähnten vier Teilaspekte (pag. 61 f.). Die Einstufung als GMP-Dossier gestalte das Sonderrechtsverhältnis 6 zwischen ihm und dem Kanton Bern. Es handle sich klarerweise um eine Verfü- gung und nicht um einen bloss internen Amtsvorgang ohne Aussenwirkung. Die sog. BVD-interne Risikoabklärung in Gestalt des Gutachtens von Dr. D.________ werde ihm im Verlauf des Strafvollzugs immer wieder vorgehalten werden, ohne dass er sich je dazu hätte äussern bzw. die Mängel hätte korrigieren lassen kön- nen. Schon allein die Anordnung des Gutachtens verletze seine Gehörsansprüche. Die Verwendung des Gutachtens sei schlicht rechtswidrig. Zum Erlass einer die angefochtene Verfügung während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Ober- gericht ausdrücklich ersetzenden, neuen Verfügung seien die BVD offensichtlich nicht zuständig gewesen. Die neue Verfügung der BVD sei rechtswidrig. Nach wie vor hätten die BVD nicht einmal begonnen, Vollzugsziele zu formulieren. Das komme einer Rechtsverzögerung bei der Erstellung des Vollzugsplans gleich. 21. In ihrer Duplik vom 20. Dezember 2018 schliesst die Generalstaatsanwaltschaft erneut auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und befasst sich einzeln mit den in der Replik namhaft gemachten Teilaspekten. Konkret bringt sie Folgendes vor (pag. 77 f.): Bei der Einstufung als GMP handle es sich entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers um ein verwaltungsinternes Führungs- und Planungsinstrument. Die BVD würden damit intern festlegen, bei welcher Abteilung bzw. bei welchem Fallbearbeitungsteam der Fall geführt werde. Dabei folgten sie den Richtlinien über den risikoorientierten Strafvollzug, wonach die Fallführung in vier Schritten stattfin- de (Triage, Abklärung, Planung und Verlauf). Es würden mit dieser Einstufung aber keine Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers unmittelbar begründet, geän- dert oder aufgehoben. Wie die POM in ihrem Entscheid vom 6. November 2018 zu- treffend festgehalten habe, werde erst durch allfällige Vollzugsanordnungen, wel- che auf der Einstufung als genehmigungs- und meldepflichtig basierten, unmittelbar in die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers eingegriffen. Solche seien je- doch vorliegend noch nicht verfügt worden. Das von der BVD in Auftrag gegebene Gutachten helfe den für den Fall zuständi- gen Mitarbeitern dabei – ebenfalls mit Blick auf den risikoorientierten Strafvollzug –, den weiteren Verlauf des Vollzugs zu planen. AFA-Abklärungen dienten nämlich einerseits zur Triage von C-Fällen [Anmerkung der Kammer: Gefahr der erneuten Begehung von Gewalt- oder Sexualdelikten] bzw. GMP-Fällen, aber auch dazu, den weiteren Verlauf des Vollzugs zu planen (vgl. dazu Richtlinie der Konkordats- konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug {ROS}). Diese Abklärung sei ein von einem Psychologen/einer Psychologin erstelltes Dokument, welches das Risiko im Fokus habe. Die AFA-Abklärung ersetze jedoch eine Sachverständigen- Begutachtung nach StGB nicht (vgl. dazu auch amtliche Akten POM 1466/15, pag. 586). Die AFA-Abklärung solle in die Vollzugsplanung der Vollzugsbehörde, in die Vollzugs- und Therapiepläne der zuständigen Institutionen und der behandeln- den Personen sowie in die Arbeit der Bewährungsdienste einfliessen. Die interne Risikoabklärung habe also keinen Verfügungscharakter. Aus dem AFA-Bericht er- 7 gäben sich sodann Vollzugshandlungen, die verfügt würden und dagegen, aber erst dagegen, bestehe eine Beschwerdemöglichkeit. Die BVD hätten keine neue Verfügung erlassen, sondern lediglich den Passus «genehmigungs- und meldepflichtig» ergänzt, wie die POM in ihrem Beschluss vom 6. November 2018, Ziff. III./1b [recte: Ziff. II./1b], zutreffend festgehalten habe. Betreffend Vollzugsplan könne auf Ziff. III./1c [recte: Ziff. II./1c] des obgenannten Beschlusses der POM sowie auf pag. 553 ff. der amtlichen Akten POM 1466/15 (Vollzugsziele und Schritte für die Zeit vom 14. März 2018-16. Juli 2019) verwiesen werden. 22. Formell angefochten ist der Nichteintretensentscheid der POM vom 6. November 2018. Auch wenn mit ihm inhaltlich nichts entschieden wird, ist er verfahrensabsch- liessend und damit grundsätzlich wie ein Endentscheid anfechtbar (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 14 zu Art. 49; Ziff. 17 hiervor). Materiell ange- fochten ist das als «Vollzugsauftrag / die Einweisungsverfügung» bezeichnete Schreiben der BVD vom 17. August 2018, wonach das Dossier über den Be- schwerdeführer neu als GMP eingestuft wurde. In der Folge wird zu prüfen sein, ob dieser Äusserung der BVD der vom Beschwerdeführer behauptete Verfügungscha- rakter zukommt oder nicht. Denn in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege kann nur die Überprüfung von Verfügungen verlangt werden, nicht auch die Kon- trolle von anderen Handlungsformen. Das Vorliegen einer Verfügung ist damit Pro- zessvoraussetzung. Ob eine bestimmte Verwaltungshandlung die Anforderungen an eine Verfügung erfüllt oder nicht, ist nicht immer einfach zu beantworten. In Zweifelsfällen können daher die Rechtsschutzinteressen eines Betroffenen in die Beurteilung einfliessen. Zu ersetzen vermögen Rechtsschutzinteressen alleine das Anfechtungsobjekt aber nicht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 2 zu Art. 49). 23. Der Verfügungsbegriff ist in den bernischen Gesetzen nicht näher umschrieben. Vielmehr wurde die Konkretisierung dieses Begriffs der Rechtsprechung überlas- sen, welche sich an die Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anlehnt. Als Verfügung gilt danach ein individueller, an die Einzelne oder den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentli- chen Verfügungselement (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3; BVR 2015 S. 263 E. 1.4, 2013 S. 423 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 8 zu Art. 49). In welcher äusseren Form die Anordnung der Behörde getroffen und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob die behördliche Äusserung die Kriterien einer Verfügung erfüllt (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 9 zu Art. 49). Die BVD erliessen am 17. August 2018 aufgrund des anlässlich einer Risikoabklärung durch die Abteilung für foren- 8 sisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA) neu als genehmigungs- und meldepflichtig eingestuften Dossi- ers über den Beschwerdeführer eine(n), von ihr selber als solche(n) bezeichnete(n) neue(n) Vollzugsauftrag / Einweisungsverfügung (nachfolgend: VA; pag. 2 ff.). Die- se formal korrekte Bezeichnung, impliziert indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass materiell tatsächlich eine Verfügung vorliegt. Wie sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 23) als auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Duplik (pag. 77) zutreffend ausführen, werden mit dem VA keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers geregelt, geschweige denn ihn betreffende, konkrete Vollzugs- anordnungen getroffen. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Voll- zugsauftrag vom 17. August 2018 von einem gewöhnlichen Brief begleitet ist, wel- cher mit «Information über Genehmigungs- und Meldepflicht (GMP)» übertitelt ist (pag. 1). Der Beschwerdeführer wird im Schreiben über die GMP-Einstufung an sich (Führung des Dossiers im Bereich 3 der BVD) und das damit zusammenhän- gende, zukünftige Handling seines Dossiers durch die fallzuständigen Personen von BVD und JVA C.________ informiert. Inhaltlich enthält auch der VA nichts an- deres und es liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eben gerade keine Vollzugsanordnung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BVD die Verfügung formal als «neuen, den VA vom 6. Februar 2018 ersetzenden VA», erlassen und diesen konsequenterweise auch wieder mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen haben (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 2 ff.). Der VA ist schliesslich auch nur insofern «neu», als gegenüber dem VA vom 6. Februar 2018 einzig der Passus unter der Rubrik «Bemerkungen» abgeändert wurde. Statt der Einweisung in den geschlossenen Strafvollzug (amtlichen Akten POM 1466/15, pag. 504) wurde an dessen Stelle der Passus betreffend die Genehmigungs- und Meldepflicht des Dossiers eingefügt (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 5). Dass die BVD damit die (angefochtene) Einweisung in den geschlossenen Strafvollzug quasi durch die Hintertüre wieder hätte einführen wollen, wie das der Beschwerde- führer behauptet (pag. 7), trifft nicht zu. Im VA vom 17. August 2018, Rubrik «Be- merkungen», wird nämlich ganz am Schluss ausdrücklich auf das beim Obergericht hängige Beschwerdeverfahren bezüglich Einweisung in die geschlossene Abteilung hingewiesen (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 5). Den BVD war klar, dass die- se Frage im hängigen Beschwerdeverfahren – und nur dort – zu klären war und der VA vom 6. Februar 2018 in diesem Punkt gar nicht ersetzt werden konnte. Es konnte den BVD also auch nicht darum gehen, mit einem «neuen» VA den alten zu unterlaufen, um so den Beschwerdeführer zur Anfechtung des «neuen» VA zu zwingen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (pag. 7) war somit auch nicht zu befürchten, dass das hängige Beschwerdeverfahren zufolge Nichtan- fechtung des «neuen» VA hätte gegenstandslos werden können. Im neuen VA geht es einzig um die GMP-Einstufung des Dossiers an sich sowie um die Klärung der damit zusammenhängenden Modalitäten zwischen BVD und JVA, mithin um ver- waltungsinterne Abläufe. Dass die BVD zu einer solchen Regelung nicht befugt gewesen wären und der «neue» VA als rechtswidrig zu bezeichnen wäre, kann nicht ernsthaft behauptet werden. 9 Nach dem Gesagten ist für die Kammer erstellt, dass mit dem VA vom 17. August 2018 keine Vollzugsanordnungen getroffen wurden. Es handelte sich dabei um die Mitteilung einer organisatorischen Massnahme bezüglich der künftigen (BVD- internen) Handhabung des Dossiers des Beschwerdeführers. Dadurch wurden aber keine Rechtsbeziehungen zum Beschwerdeführer verbindlich festgelegt. Solche, den Beschwerdeführer individuell betreffenden Anordnungen, werden (unabhängig von der Einstufung als GMP) auch künftig von den Vollzugsbehörden zu verfügen und damit für den Beschwerdeführer anfechtbar sein; er ist durch die Anordnung der BVD damit nicht persönlich in schützenswerten Interessen betroffen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 30 zu Art. 49 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Einstufung seines Dossiers als «genehmigungs- und meldepflichtig» stellt damit materiell keine Verfügung dar. Die Vorinstanz ist deshalb in ihrem Entscheid vom 6. November 2018 zu recht davon ausgegangen, es fehle an einem Anfechtungsobjekt. Das Nichteintreten auf die Beschwerde ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 24. Das Gleiche gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die vom Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit der BVD-internen Risikoabklärung geltend gemachte Gehörsverletzung. Risikoabklärungen im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA) sind, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutref- fend vorbringt (pag. 77), Teil der ganzen Vollzugsplanung und fliessen in die Voll- zugs- und Therapiepläne der zuständigen Institutionen, der behandelnden Perso- nen sowie in die Arbeit der Bewährungsdienste ein. Eine AFA-Abklärung ersetzt je- doch eine Sachverständigen-Begutachtung nach StGB, bei welchen dem Betroffe- nen regelmässig das rechtliche Gehör zu gewähren ist, nicht (vgl. dazu amtliche Akten POM 1466/15, pag. 586). Vorliegend ergab sich aus der AFA-Abklärung nichts mehr und nichts weniger als eine GMP-Einstufung des Dossiers über den Beschwerdeführer. Vollzugsanordnungen, die den Beschwerdeführer individuell- konkret in seinen Rechten tangieren würden, wurden aber gestützt darauf (noch) keine getroffen. Da die AFA-Abklärung als solche offensichtlich keinen Verfü- gungscharakter hat, fehlt es auch hier an einem Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz ist zu recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 25. Kein Zusammenhang zu dem vom Beschwerdeführer angefochtenen VA besteht schliesslich, wenn er im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eine angebliche Rechtsverzögerung durch die BVD bei der Erstellung des Vollzugsplanes geltend macht. Er bewegt sich damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Im VA vom 17. August 2018 geht es, wie die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid zutreffend festhält (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 24) einzig und allein um die GMP-Einstufung. Im Übrigen wurden mit dem Beschwerdeführer anlässlich eines Standortgesprächs am 5. März 2018 durchaus Vollzugsziele und Schritte für die Zeit vom 14.3.2018 – 16.07.2019 festgelegt (amtliche Akten POM 1466/15, pag. 586), worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu recht hinweist (pag. 79). Auch in diesem Punkt wurde zu recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 10 IV. Kosten und Entschädigung 26. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Beschwer- deverfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. a des Verfahrenskosten- dekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 bestimmt (Art. 5 VKD) und dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten. 11 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 21. Januar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12