zu Art. 108). Solche Umstände liegen nicht vor, weshalb oberinstanzlich nicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird. 19.3 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.