19. 19.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Damit hat er in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. 19.2 Die POM verzichtete für das vorinstanzliche Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten, weil der Verfahrensstand dies gerechtfertigt habe (vgl. amtliche Akten SK 18 47 pag. 21; amtliche Akten POM pag. 12).