O., N. 12 zu Art. 111). Art. 80 Abs. 2 SMVG ist deutlich formuliert und differenziert die unterschiedlichen Beschwerdefristen genau. Die Gewinnaussichten waren damit vorliegend beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde vom 7.2.2018 als aussichtslos zu bezeichnen ist. 7 18.4 Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten bzw. um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Für den Entscheid dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). IV.