6 darzutun, weshalb es ihm im konkreten Fall nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig eine Verteidigung zu kontaktieren und zu beauftragen. Ferner tritt er auch im oberinstanzlichen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung auf. Dem Beschwerdeführer wurde der Rechtsweg folglich nicht in unzulässiger Weise erschwert. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der POM ist gerade im Disziplinarverfahren eine rasche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Sanktion und damit eine kurze Rechtsmittelfrist unabdingbar.