Die Auslegung des Beschwerdeführers, eine disziplinarische Sanktion könne zur Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin führen, daher stelle auch diese eine persönliche vollzugsrechtliche Angelegenheit mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen dar, zielt ins Leere. Die POM wies zu Recht daraufhin, dass diese Auslegung von Art. 80 Abs. 2 SMVG die Anwendbarkeit der dreitägigen Frist per se ausschliessen würde. Ferner ist nicht im Rahmen eines Disziplinarbeschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob eine disziplinarische Sanktion allenfalls zur Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin führt.