Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass es sich bei der – entsprechend benannten – Verfügung vom 21.11.2017 um eine Disziplinarverfügung mit disziplinarischen Sanktionen handelt. Ferner ist auf der Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 explizit die Rechtsmittelfrist von drei Tagen genannt (vgl. amtliche Akten POM pag. 4). Die Auslegung des Beschwerdeführers, eine disziplinarische Sanktion könne zur Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin führen, daher stelle auch diese eine persönliche vollzugsrechtliche Angelegenheit mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen dar, zielt ins Leere.