Selbst wenn davon ausgegangen würde, eine disziplinarische Sanktion stelle immer auch eine persönliche vollzugsrechtliche Angelegenheit dar, ändert dies nichts an der Tatsache, dass gestützt auf den klaren Wortlaut des Gesetzes für disziplinarische Sanktionen ausdrücklich eine kürzere Rechtsmittelfrist vorgesehen ist. Entsprechende disziplinarische Sanktionen sind sowohl im StGB als auch im SMVG ausführlich geregelt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass es sich bei der – entsprechend benannten – Verfügung vom 21.11.2017 um eine Disziplinarverfügung mit disziplinarischen Sanktionen handelt.