Die POM verweist in ihrer Stellungnahme vom 26.2.2018 auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. amtliche Akten SK 18 47 pag. 47). 14.4 Mit Eingabe vom 2.3.2018 schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich den Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid an (vgl. amtliche Akten SK 18 47 pag. 55).