4 freiheiten (EMRK; SR 0.101) unwirksam würden. Art. 6 Ziff. 3 EMRK halte fest, dass jede Person ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben müsse, sei es, um sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen und im Falle von Mittellosigkeit einen unentgeltlichen Beistand zu erhalten. Es sei fraglich, wie ein Insasse, der nur mässig Deutsch spreche, innert drei Tagen eine Beschwerde konzipieren solle, die Grundrechte beleuchte.