Ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Auf die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers sei folglich nicht einzutreten (vgl. amtliche Akten SK 18 47 pag. 20 f.; amtliche Akten POM pag. 12 f.). 14.2 Der Beschwerdeführer bringt oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Unterscheidung in Art. 80 Abs. 2 SMVG sei unklar. Eine disziplinarische Sanktion könne immer auch im Rahmen der bedingten Entlassung persönliche Konsequenzen haben. Der Streik könne für die Teilnehmer die Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin zur Folge haben.