Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung für den aus seiner Sicht zu Unrecht ausgestandenen Zelleneinschluss beantrage, gehe dies über den Streitgegenstand hinaus, weshalb nicht auf dieses Rechtsbegehren einzutreten sei (vgl. amtliche Akten SK 18 47 pag. 47). 12.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer nahmen zur Eintretensfrage betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht Stellung. 12.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Dabei kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BGE 121 IV 219 f.;