2 9. Der Beschwerdeführer reichte innert der ihm mit Verfügung vom 8.3.2018 gewährten Frist keine Replik ein. Daraufhin erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4.4.2018 als abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (vgl. amtliche Akten SK 18 47 pag. 63 f.). II.