f Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) als angemessen. Gekürzt werden unter dem Titel «soziale Fürsorge» eine Stunde für «Telefonate mit Beiständin, Behörden und Dritten» sowie zwei Stunden «Assistenz Hauptverhandlung inkl. Nachbearbeitung» infolge der kürzeren Verhandlungsdauer am 26. November 2019. Alle anderen Beträge, werden, wie in der Honorarnote aufgeführt, ins Urteil übernommen. Damit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘759.50. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. IV.