Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 16. Oktober 2018 (PEN 18 547) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. festgestellt wurde, dass: 1.1 A.________ den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB), begangen am 13. März 2017 in D.________(Ort), E.________(Psychiatrische Klinik), zum Nachteil von F.________(Opfer) erfüllt hat, und 1.2 A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. I.1. aufgeführten Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen ist. 2. weiter beschlossen wurde, dass: