f Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) als angemessen. Gekürzt werden unter dem Titel «soziale Fürsorge» eine Stunde für «Telefonate mit Beiständin, Behörden und Dritten» sowie zwei Stunden «Assistenz Hauptverhandlung inkl. Nachbearbeitung» infolge der kürzeren Verhandlungsdauer am 26. November 2019. Alle anderen Beträge werden, wie in der Honorarnote aufgeführt, zum Urteil erhoben. Damit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3‘759.50. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. V. Verfügungen