9 Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar nicht rechtfertigen. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ein amtliches Honorar von 19.5 Stunden à CHF 200.00, total ausmachend CHF 3‘900.00, geltend. Die Kammer erachtet vorliegend ein amtliches Honorar von 16.5 Stunden, ausmachend CHF 3‘300.00, mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) als angemessen.