Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote auf insgesamt CHF 7‘872.20 festgesetzt. In Übereinstimmung mit obgenannten Ausführungen lässt sich die Verurteilung des Beschuldigten zur Rückzahlung der seiner Verteidigerin ausgerichteten Entschädigung sowie der