135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Das soeben Ausgeführte gilt auch für die Entschädigungen (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 419).