8 Schuldunfähigkeit Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Nach überwiegender Lehrmeinung ist Art. 419 StPO auch auf die Fälle von Art. 374 f. StPO, d.h. auch bei der Anordnung einer Massnahme, anzuwenden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 419 sowie N 46 zu Art. 426, ebenso NI- KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2017, N 6 zu Art. 375, ausführlich und überzeugend