1. Allgemeine Ausführungen Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Betreffend die Verfahrenskosten stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang diese dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt werden können. Art. 426 Abs. 5 StPO erklärt die allgemeinen Regeln der Verfahrenskostenverteilung für die Partei im selbständigen Massnahmenverfahren für sinngemäss anwendbar, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. Darunter fällt grundsätzlich auch das Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO.