Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte betonte, er wolle keine stationäre Massnahme, sei noch das Folgende erwähnt: Die Kammer bekräftigt, dass die stationäre Massnahme nicht dem Zweck dient, den Beschuldigten jahrelang in einer geschlossenen Institution unterzubringen. Vielmehr wird mit der in die Kompetenz der Vollzugsbehörden fallenden Wahl der bedürfnisgerechten Institution und Therapien angestrebt, die Rückfallgefahr des Beschuldigten zu minimieren und dessen Erkrankung bestmöglich zu heilen.