Der damit verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte ist insofern relativiert zu betrachten, als der Beschuldigte einem autonom geführten Leben zurzeit nicht gewachsen ist, er wie erwähnt selbst ein engmaschigeres Setting veranlasste. In der Konsequenz überwiegt damit das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsansprüchen des Beschuldigten. Demgemäss stellt die stationäre Massnahme ein zumutbares Mittel dar, um der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, zu begegnen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte betonte, er wolle keine stationäre Massnahme, sei noch das Folgende erwähnt: