656; vgl. Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4). In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Ergänzungsgutachtens geht die Kammer folglich davon aus, dieser hohen Gefahr einzig mit einer Veränderung des bisherigen Behandlungssettings, d.h. mit einer stationären Massnahme, begegnen zu können (pag. 654). Der damit verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte ist insofern relativiert zu betrachten, als der Beschuldigte einem autonom geführten Leben zurzeit nicht gewachsen ist, er wie erwähnt selbst ein engmaschigeres Setting veranlasste.