7 eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere vor (vgl. Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Der Beschuldigte zeigte erhebliches Gewaltpotential. Wie dargelegt kumuliert sich in Phasen akuter Krankheitsschübe – was aktuell gilt – die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte erneut vergleichbare und damit nicht unerhebliche Straftaten begeht (pag. 654 und pag. 656; vgl. Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4).