Die strafrechtliche Massnahme ist unabhängig zivilrechtlicher oder administrativer Vorkehrungen anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des BGer 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). In der Konsequenz ist die stationäre Massnahme das einzige geeignete, mithin das erforderliche Mittel, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren deutlich zu verringern bzw. dessen Legalprognose zu verbessern. Eine ambulante Massnahme kommt aufgrund fehlender Eignung nicht als milderes Mittel in Betracht. Folglich stellt sich die Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme angesichts der Schwere der Anlasstat zumutbar ist.