Nicht unberücksichtigt zu lassen ist weiter die Tatsache, dass im ambulanten Rahmen akute Krankheitsphasen schwieriger erkennbar sind und sie allenfalls erst zeitlich verzögert behandelt werden könnten. Die von der Verteidigung aufgegriffene Möglichkeit, eine ambulante Massnahme mit zivilrechtlichen Vorkehrungen zu kombinieren, steht vorliegend im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die strafrechtliche Massnahme ist unabhängig zivilrechtlicher oder administrativer Vorkehrungen anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des BGer 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4).