Dies zeigt, der Beschuldigte ist einer auf sich gestellten, eigenverantwortlichen mithin freiheitlichen Lebensform gegenwärtig nicht gewachsen. Sodann sprechen die fehlende umfassende Krankheitseinsicht des Beschuldigten wie auch dessen Zustandsverschlechterung abermals gegen die Eignung einer ambulanten Massnahme. Nicht unberücksichtigt zu lassen ist weiter die Tatsache, dass im ambulanten Rahmen akute Krankheitsphasen schwieriger erkennbar sind und sie allenfalls erst zeitlich verzögert behandelt werden könnten.