könnte der Beschuldigte grundsätzlich auch eine Verweigerungshaltung bei einer ambulanten Massnahme gegenüber der Institution bzw. dem Betreuungspersonal entwickeln. Dies stellt für die Kammer keinen Grund gegen die Anordnung einer stationären Massnahme dar. Minder adäquat erscheint der Kammer eine ambulante Massnahme, wie auch im Ergänzungsbericht insbesondere folgende Hinweise unterstreichen: Es sei in den letzten zwei Jahren nicht gelungen, eine basale Tagesstruktur zu implementieren und der Explorand sei zu grossen Teilen sich selbst überlassen. Hier komme es dann zu Phasen mit einem gesteigerten Alkoholkonsum (pag.